Ergänzend und teilweise wiederholend ist mit Blick auf die Einwendungen der Verteidigung das Folgende festzuhalten: 16.2.1 Ad Aneignungswillen Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Annahme des Aneignungswillens entscheidend, dass der Täter mit seinem Verhalten insgesamt zum Ausdruck bringt, die Sache nicht mehr herausgeben zu wollen (BGE 114 IV 133 E. 2.a; BGE 81 IV 25 E. 1, Urteil des Bundesgericht 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschuldigte wusste, dass er kein Eigentum an den Schlüsseln hat und diese bei Abgabe der Wohnung zurückzugeben sind.