Indem sich der Beschuldigte den Wasserhahn unrechtmässig aneignete, erfüllte er den objektiven Tatbestand des Diebstahls. Der Beschuldigte handelte sodann direktvorsätzlich und in der Absicht, sich den ihm nicht gehörenden Wasserhahn anzueignen, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 15.3 Fazit Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Diebstahls, begangen am 2. April 2022 durch Entwenden des Wasserhahns des Küchenlavabos zum Nachteil der Strafund Zivilklägerin, ist nach dem Gesagten zu bestätigen.