Es wird vorab auf die zutreffende Subsumption der Vorinstanz verwiesen (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 367 f.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist folgendes festzuhalten: Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte den ihm fremden Wasserhahn des Küchenlavabos demontierte und mit sich nahm. Indem sich der Beschuldigte den Wasserhahn unrechtmässig aneignete, erfüllte er den objektiven Tatbestand des Diebstahls.