14.3 Fazit Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, mehrfach begangen durch Beschädigen der Wohnungstüre der 5.5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss, durch Herausreissen von Kabeln und durch Demolieren einer Steckdose, alles zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, ist zu bestätigen.