Dass die Instandstellung der Wohnungstüre durch eine Schreinerei mit Ersatz des Zylinders rasch mehrere hundert Franken kostet, musste dem Beschuldigten bewusst sein. Soweit die Beschädigung der Elektroinstallation betreffend konnte der Beschuldigte einen den Betrag von CHF 300.00 übersteigenden Schaden ebenfalls nicht ausschliessen, erfordert die fachgerechte Instandstellung einer Elektroinstallation doch den Beizug eines Elektrikers. Zur Frage der Schuldfähigkeit wird auf E. III.13.3 hiervor verwiesen. 14.3 Fazit