Eine zufällige, lediglich als Begleiterscheinung einer anderen Handlung in Kauf genommene Beschädigung sähe anders aus. Bei der Beschädigung der Eingangstüre musste der Beschuldigte ohne weiteres von einem grösseren Schaden ausgehen, da er nicht nur den Zylinder durchbohrte, sondern zusätzlich (nachdem das Durchbohren des Zylinders offenbar nicht den gewünschten Erfolgt zeitigte) die Türe mit Gewalt aufhebelte, so dass sich die Verriegelung am oberen Türflügel verbog bzw. löste.