Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die auf einen fehlenden Realitätsbezug hindeuteten. So erschien der Beschuldigte im Verfahren zwar mehrfach zu spät an Termine, konnte den Einvernahmen und Befragungen aber stets folgen und adäquat auf die ihm gestellten Fragen reagieren resp. seine Variante des Sachverhalts schildern. Ergänzend kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche das Verhalten des Beschuldigten im Verfahren zutreffend wiedergab und würdigte (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 345 f.). 13.4 Fazit