Er verkannte weder die Realität bzw. die massgeblichen Umstände (Einsichtsfähigkeit) noch war er nicht fähig, entsprechend dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Vielmehr zeigen seine Aussagen und sein Verhalten sachverhaltsübergreifend, dass der Beschuldigte nicht so handeln wollte, wie er hätte handeln müssen, und sich hierfür die Wahrheit so zurechtlegte, wie es ihm zur Rechtfertigung seines Verhaltens passend schien. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die auf einen fehlenden Realitätsbezug hindeuteten.