Von Seiten der Verteidigung wurde bereits erstinstanzlich vorgebracht, der Beschuldigte sei nicht schuldfähig. Wie die Vorinstanz gelangt auch die Kammer nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel zur Überzeugung, dass der Beschuldigte vollumfänglich schuldfähig ist. Der Beschuldigte wusste, was er tat, und wollte dies auch. Er verkannte weder die Realität bzw. die massgeblichen Umstände (Einsichtsfähigkeit) noch war er nicht fähig, entsprechend dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit).