356). Eine mängelbehaftete Wohnung stellt für sich allein noch keine Notstandslage dar, die es erlaubte, sich unberechtigt und gewaltsam Zugang zu einer anderen Wohnung zu verschaffen und sich über mehrere Monate darin aufzuhalten. 13.3 Zur Schuldfähigkeit im Besonderen Für die rechtlichen Grundlagen zur Schuldfähigkeit wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 345). Von Seiten der Verteidigung wurde bereits erstinstanzlich vorgebracht, der Beschuldigte sei nicht schuldfähig.