Dass dem Beschuldigten der Unterschied zwischen Recht und Unrecht bekannt war, belegen zum einen seine diversen im Verfahren getätigten Aussagen und zum anderen sein Gang zur Schlichtungsbehörde. Ihm war mithin das Unrecht seiner Handlung zumindest aus der Sicht eines juristischen Laien bekannt. Eine Notstandslage ist schliesslich zu verneinen, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 356).