Der Beschuldigte hat sich gewaltsam Zugriff zur Wohnung verschafft und diese selbst nach Aufforderung durch die Straf- und Zivilklägerin und die Polizei nicht verlassen, womit ein vorsätzliches Handeln evident ist und ein Verbotsirrtum ausgeschlossen werden kann. Es war dem Beschuldigten schlicht egal, dass er nicht zum Bewohnen der Wohnung im Erdgeschoss befugt war. Dass dem Beschuldigten der Unterschied zwischen Recht und Unrecht bekannt war, belegen zum einen seine diversen im Verfahren getätigten Aussagen und zum anderen sein Gang zur Schlichtungsbehörde.