16 wohnung im 1. Obergeschoss verfügte, die Miete dafür (über den Sozialdienst) bezahlte und diese von der Straf- und Zivilklägerin entgegengenommen wurde, ändert nichts am massgeblichen Sachverhalt. Der Beschuldigte hat sich gewaltsam Zugriff zur Wohnung verschafft und diese selbst nach Aufforderung durch die Straf- und Zivilklägerin und die Polizei nicht verlassen, womit ein vorsätzliches Handeln evident ist und ein Verbotsirrtum ausgeschlossen werden kann.