Namentlich gab es nie einen Mietvertrag zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten betreffend die Wohnung im Erdgeschoss. Der Beschuldigte hielt sich somit von Beginn an unrechtmässig in der Wohnung im Erdgeschoss auf. Dass er zugleich über einen gültigen Mietvertrag für die 4.5-Zimmer-