34 f.), unbelegt ist und den Schreiben des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts, die dem Beschuldigten jeweils zugestellt worden waren, widerspricht (pag. 36 ff.). Vor der Vorinstanz erwähnte der Beschuldigte zudem kein Telefonat mehr, sondern gab hierzu widersprechend an, beim Strassenverkehrsamt gewesen zu sein, wo ihm gesagt worden sei, dies sei eingestellt worden (pag. 294, Z. 21 f.). Diesen widersprüchlichen und mithin unglaubhaften Aussagen kann nicht gefolgt werden. Der angeklagte Sachverhalt ist nach dem Gesagten erstellt. III. Rechtliche Würdigung