373 f.). Teilweise wiederholend und ergänzend ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschuldigten gegenüber der Polizei beim Einzug des Führerausweises, er sei telefonisch mit dem Strassenverkehrsamt in Kontakt gestanden und habe den Führerausweis bald wieder zurückerhalten, da es ein Fehler gewesen sei (pag. 34 f.), unbelegt ist und den Schreiben des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts, die dem Beschuldigten jeweils zugestellt worden waren, widerspricht (pag.