15 Ob die Wohnung im 1. Obergeschoss unbewohnbar war, kann schliesslich offenbleiben, da dies an der rechtlichen Würdigung nichts ändert (keine Notstandslage, vgl. E. III.13.2 und III.17.2 nachfolgend). Der angeklagte Sachverhalt ist nach dem Gesagten – mit der Präzisierung, dass der (geschätzte) Sachschaden CHF 650.00 beträgt – erstellt.