Ein entsprechender Stromverbrauch liegt jedoch ausserhalb des angeklagten Tatzeitraums. Mit Blick auf den angeklagten Tatzeitraum schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach rund das Doppelte der Rechnung für die Zeitperiode vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 als angemessene Schätzung der Schadenssumme anzunehmen ist. Der Stromverbrauch dürfte in diesem Zeitraum in etwa vergleichbar gewesen sein. Somit beläuft sich die (geschätzte) Schadenssumme auf rund CHF 650.00 (CHF 324.90 [pag. 229] x 2).