Es wäre zudem lebensfremd, anzunehmen, dass der Beschuldigte während seines Aufenthalts in der Erdgeschosswohnung keinen Strom verbrauchte, zumal dieser Zeitraum die Phase mit den kürzesten Tagen betrifft (3 Monate vor und nach dem kürzesten Tag) und zumindest Strom für die Beleuchtung benützt worden sein dürfte. Aus den bei den Akten liegenden Rechnungen lässt sich denn auch ein deutlicher Anstieg des Verbrauchs vom zweiten Halbjahr 2020 zum ersten Halbjahr 2021 entnehmen (von CHF 161.60 [pag. 223] auf CHF 672.75 [pag. 225]). Der Verbrauch im ersten und zweiten Halbjahr 2021 sind zudem fast deckungsgleich (CHF 672.75 [pag.