Schliesslich war dem Sozialamt resp. der Gemeinde mangels entsprechender Meldung des Beschuldigten nicht bekannt, dass dieser in eine andere Wohnung umgezogen war, weshalb die entsprechenden Stromrechnungen nicht zuhanden des Sozialamtes ausgestellt wurden. Es wäre zudem lebensfremd, anzunehmen, dass der Beschuldigte während seines Aufenthalts in der Erdgeschosswohnung keinen Strom verbrauchte, zumal dieser Zeitraum die Phase mit den kürzesten Tagen betrifft (3 Monate vor und nach dem kürzesten Tag) und zumindest Strom für die Beleuchtung benützt worden sein dürfte.