371 f.). 11.5 Erwägungen der Kammer Es kann vorweggenommen werden, dass auch die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel eingehend und zutreffend gewürdigt (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 371 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich als Präzisierung und Ergänzung. Dafür, dass die Gemeinde bzw. das Sozialamt, wie vom Beschuldigten vorgebracht wurde, die Stromrechnungen für die Erdgeschosswohnung bezahlt hätte, gibt es keine Anhaltspunkte.