Auf eine Zusammenfassung derselben wird verzichtet. Soweit sich (ergänzende) Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 11.4 Ergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte betreffend Strombezug beweiswürdigend zum Ergebnis, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Umzug der Gemeinde mitgeteilt habe, wenig glaubhaft sei, da er damit die unrechtmässige Besetzung der Erdgeschosswohnung hätte auffliegen lassen.