Von Seiten des Beschuldigten wird die Unrechtmässigkeit des Strombezugs bestritten. Er sei zum Wohnungswechsel gezwungen gewesen. Zudem habe er bzw. das Sozialamt den Strom bezahlt (pag. 74.5, Z. 177; pag. 295, Z. 8 f.). Es sei sodann kein Mehrverbrauch seit seinem Einzug in die Erdgeschosswohnung nachgewiesen. 11.3 Beweismittel Hinsichtlich der vorliegenden Beweismittel wird auf die Aufzählung der Vorinstanz verwiesen (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 371). Auf eine Zusammenfassung derselben wird verzichtet.