11. Unrechtmässige Entziehung von Energie 11.1 Unbestrittener Sachverhalt Als unbestritten gilt, dass der Beschuldigte während des Deliktszeitraums die Erdgeschosswohnung bewohnte (vgl. E. II.7 hiervor), während dieser Zeit Strom bezogen und dies der Straf- und Zivilklägerin in Rechnung gestellt wurde (pag. 223 ff.). Ob sich der Beschuldigte bereits vor dem 1. September 2021 in der Wohnung im Erdgeschoss aufhielt und dabei Strom verbrauchte, ist nicht weiter zu prüfen, da dies nicht angeklagt ist.