13 digte gab zudem von sich aus zu Protokoll, dass I.________ eine neue Schliessanlage eingebaut habe und die Schlüssel somit keinen Wert mehr für I.________ hätten (pag. 74.6, Z. 194). Dem Beschuldigten war folglich bewusst, dass sich I.________ aufgrund der Nichtrückgabe der Schlüssel gezwungen sehen würde, die Schliessanlage auszutauschen, was mit grösseren Kosten einhergeht (vgl. Offerte des Schlüsseldiensts N.________(Unternehmen) vom 2. April 2022, pag. 150 f.). Der angeklagte Sachverhalt ist nach dem Gesagten erstellt.