293, Z. 44). Im Wohnungsprotokoll wurde ebenfalls festgehalten, dass alle bzw. 5 Haus- und Wohnungsschlüssel sowie 1 Brief-/Milchkastenschlüssel fehlen würden (pag. 127 und 129). I.________ sagte damit übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte bei der Wohnungsabgabe keine Schlüssel abgegeben habe (pag. 281, Z. 16). Der Beschuldigte machte dies gemäss eigenen Aussagen, um I.________ zur Bezahlung von Rechnungen zu bewegen (pag. 74.6, Z. 192), was er I.________ auch so mitgeteilt haben will (vgl. pag. 74.6, Z. 191 f.). Er behielt die Schlüssel somit als Druckmittel.