10. Unrechtmässige Aneignung Betreffend den Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung schliesst sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 368 f.). Teilweise wiederholend und ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, der Straf- und Zivilklägerin diverse Haus- und Briefkastenschlüssel nie zurückgegeben zu haben (pag. 74.6, Ziff. 191 ff.; ferner pag. 293, Z. 44).