___ und K.________ abzustellen und damit einhergehend von der Fremdheit des vom Beschuldigten mitgenommenen Wasserhahns auszugehen. Eine Rechnung, woraus sich die Kosten für die Armatur entnehmen liessen, hat die Straf- und Zivilklägerin nicht eingereicht. Stattdessen findet sich einzig ein Richtpreis bei den Akten (vgl. pag. 220: «Armatur entwendet; Ersatz inkl. Einbau Richtpreis M.________(Firmenname) 858.70»). Die genaue Schadenshöhe kann nicht erstellt werden, dürfte aber – je nach Ausführung – im tiefen bis hohen dreistelligen Bereich liegen. Der angeklagte Sachverhalt ist nach dem Gesagten erstellt.