268, Z. 29 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb K.________ als Nachmieterin des Beschuldigten ein Interesse daran hätte, hierzu falsche Angaben zu machen. Hätte der Beschuldigte, wie von ihm ausgeführt, nur seinen eigenen Wasserhahn entfernt und den ursprünglich eingebauten Wasserhahn wieder montiert oder dagelassen, wäre eine entsprechende Aussage von K.________ zu erwarten gewesen. Auch diesbezüglich erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. Vielmehr ist auf die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen von I.________ und K.______