Dem stehen jedoch die glaubhaften Aussagen von I.________ und K.________ entgegen. So führte I.________ hierzu aus, der Beschuldigte habe den Wasserhahn abmontiert und es habe eine klaffende Lücke gehabt (pag. 282, Z. 18 f.). Der Beschuldigte habe zudem keinen Ersatz oder sonst etwas montiert (pag. 282, Z. 20