Es bestünden auch keine Zweifel, dass die Straf- und Zivilklägerin von Anfang an Eigentümerin des fehlenden Wasserhahns gewesen sei. Auf dem Foto, das am 1. April 2022 gemacht worden sei, sei der noch montierte Wasserhahn ersichtlich. 9.4 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel nach Auffassung der Kammer zutreffend gewürdigt (S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 365 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich wiederum als Präzisierung und Ergänzung.