Auf eine Zusammenfassung derselben wird verzichtet. Soweit sich (ergänzende) Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 9.3 Ergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte betreffend den Wasserhahn des Küchenlavabos beweiswürdigend zum Ergebnis, dass den glaubhaften Aussagen von K.________ zu folgen sei, wonach der Beschuldigte am 2. April 2022 in der Küche aufgetaucht sei, den Wasserhahn abmontiert und behauptet habe, dass es sein eigener sei, und weggegangen sei, ohne einen neuen Wasserhahn zu montieren.