9. Diebstahl 9.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte den Wasserhahn des Küchenlavabos demontiert und mitgenommen hat. Der Beschuldigte machte jedoch geltend, dass es sein eigener Wasserhahn sei und er den alten Wasserhahn wieder montiert habe (pag. 74.4, Z. 125 ff.; pag. 291, Z. 4). 9.2 Beweismittel Hinsichtlich der vorliegenden Beweismittel wird auf die Aufzählung der Vorinstanz verwiesen (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 363). Auf eine Zusammenfassung derselben wird verzichtet.