schale sowie Material und Mehrwertsteuer hinzukommen. Die Kammer geht folglich von einem Schaden zwischen CHF 100.00 und CHF 200.00 aus. 11 Nach dem Gesagten ist der angeklagte Sachverhalt bezüglich der Beschädigung der Eingangstüre, des Herausreissens der fachgerecht verlegten Kabel sowie des Demolierens der Steckdosen erstellt, wobei von einem (geschätzten) Sachschaden von insgesamt CHF 500.00 bis CHF 800.00 ausgegangen wird.