10 der 3.5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss profitierte einzig der Beschuldigte. Es ist zudem naheliegend und nachvollziehbar, dass der Beschuldigte für die von ihm bewohnte Erdgeschosswohnung eine Tür haben wollte, welche man abschliessen konnte. Gemäss den glaubhaften Aussagen von H.________ verfügte der Beschuldigte denn auch – anders als bezüglich der Erdgeschosswohnung – über einen Schlüssel zu ihrer ehemaligen 3.5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss (pag. 287, Z. 1 ff.; vgl. ferner die Aussagen von I.________, wonach bei der Wohnungsabgabe nicht alle Schlüssel zurückgegeben wurden;