Sein Wissen dürfte somit auf die fragliche Beschädigung zurückgehen. Die verbogene Türschiene lässt mithin darauf schliessen, dass das Aufbohren des Zylinders tatsächlich nicht den gewünschten Erfolg brachte (Mehrpunktverriegelung mit Rollzapfen) und die Türe aufgewuchtet/aufgehebelt werden musste, so dass sich die Verriegelung am oberen Türflügel verbog und löste (vgl. pag. 134 f.). Dazu passt, dass die Straf- und Zivilklägerin im Keller eine Brechstange vorfand (pag. 120, Rz. 9 sowie Beilage 3 bzw. Foto, pag. 136). Vom Aufbruch der Eingangstüre der Erdgeschosswohnung und von deren Ersatz durch die Eingangstüre