291, Z. 23 ff.). So mutet es speziell an, dass er seine Täterschaft unter anderem mit der Begründung bestritt, dass er schon Wohnungen hätte aufschliessen sollen, er es aber nicht gekonnt habe und deshalb wisse, dass es nichts bringe, beim Zylinder zu bohren; so bringe man keine Wohnung auf (pag. 291, Z. 36 ff.). Auf den Fotos der Eingangstüre der Erdgeschosswohnung, die sich im Abstellraum im 1. Obergeschoss fand, ist die verbogene Verriegelung im oberen Türflügel erkennbar, die beim Aufwuchten/Aufhebeln der Türe entstanden sein muss (vgl. pag. 134 f.). Sein Wissen dürfte somit auf die fragliche Beschädigung zurückgehen.