__ wahrheitswidrig ausgesagt haben sollten. Dazu passt, dass der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen machte, wie er in die Wohnung im Erdgeschoss kam (Schlüssel gehabt und Türe aufgeschlossen [pag. 60, Z. 208 ff.] resp. nicht abgeschlossene Türe und kein Schlüssel [pag. 291, Z. 18 ff.]), und auf die Frage, ob es sein könne, dass die fehlende Türe im Obergeschoss jetzt im Erdgeschoss eingebaut sei, bloss mit «Es kann alles möglich sein» antwortete (pag. 61, Z. 247 ff.). Zudem machte er wenig glaubhafte Aussagen, was die Beschädigung der Eingangstüre der Erdgeschosswohnung betrifft (pag. 291, Z. 23 ff.).