8.4 Erwägungen der Kammer Es kann vorweggenommen werden, dass auch die Kammer den angeklagten Sachverhalt – sowohl betreffend Wohnungstür als auch betreffend Elektroinstallation – als erstellt erachtet. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel eingehend und zutreffend gewürdigt (S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 357 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich wiederum als Präzisierung und Ergänzung. Mit der Vorinstanz sind für die Kammer keine Gründe ersichtlich, weshalb I.________, K.________ und H.________ wahrheitswidrig ausgesagt haben sollten.