In Bezug auf die defekten Elektroinstallationen sei der Sachverhalt gestützt auf das entsprechende Foto sowie die Aussagen von I.________ und K.________ erwiesen. Auf dem Foto sei erkennbar, dass das Kabel sowie die Abdeckung der Steckdose herausgerissen worden seien. Es sei nicht vorstellbar, dass jemand anderes als der Beschuldigte für das Herausreissen verantwortlich sei. Vielmehr passe diese Handlung zum allgemeinen Zustand, in dem die Wohnung hinterlassen worden sei. Der entstandene Schaden werde auf CHF 100.00 geschätzt (vgl. zum Ganzen: S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 359). 8.4 Erwägungen der Kammer