9 anschliessend im Abstellraum des 1. Obergeschosses zwischengelagert habe. Daraufhin habe er die Tür der ehemaligen Wohnung von H.________ im Erdgeschoss eingesetzt. Da jemand ihm – gemäss eigenen Aussagen – beim Umzug geholfen habe, habe er die Türe nicht zwingend allein aufbrechen und transportieren müssen (vgl. zum Ganzen: S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 357 ff.). In Bezug auf die defekten Elektroinstallationen sei der Sachverhalt gestützt auf das entsprechende Foto sowie die Aussagen von I.___