Der Beschuldigte habe nach dem Auszug von H.________ weiterhin über einen Schlüssel für die Türe der 3.5-Zimmerwohnung verfügt und diese Türe für die Wohnung im Erdgeschoss verwendet. Der Sachschaden bewege sich basierend auf der eingereichten Rechnung in einer Grössenordnung von CHF 400.00. Insgesamt sei erwiesen, dass der Beschuldigte den Schlosszylinder der Wohnungstür im Erdgeschoss durchbohrt, die Türe danach demontiert, dabei die Türschiene verbogen und sie