Die Vorinstanz gelangte betreffend die Wohnungstüre beweiswürdigend zum Ergebnis, dass sich aufgrund der glaubhaften Aussagen von I.________, K.________ und H.________, den bei den Akten liegenden Fotos der Wohnungstür und der Rechnung der Reparaturarbeiten ein stimmiges Bild ergebe. So hätten I.________ und K.________ übereinstimmend ausgesagt, dass bei der Erdgeschosswohnung die Türe der 3.5-Zimmerwohnung des 1. Obergeschosses eingesetzt gewesen sei und sich die eigentliche Wohnungstür der Erdgeschosswohnung im Abstellraum im 1. Obergeschoss befunden habe und beschädigt gewesen sei. Der Beschuldigte habe nach dem Auszug von H.____