Der Beschuldigte bestreitet den gesamten Sachverhalt, soweit ihm vorgeworfen wird, die Wohnungstüre (Schlosszylinder durchbohrt und Türschiene verbogen) und die Elektroinstallation in der Wohnung im Erdgeschoss (Herausreissen von fachgerecht verlegten Kabeln und Demolieren von Steckdosen) beschädigt zu haben. Soweit die ihm ebenfalls vorgeworfene Beschädigung des Geschirrspülers, des Keramikkochfelds, des Dampfabzugs, des Kühlschranks und der Heizung betreffend, erfolgte erstinstanzlich ein Freispruch, was unangefochten blieb und insofern nicht mehr zu würdigen ist. 8.2 Beweismittel