8 Ob die Wohnung im 1. Obergeschoss unbewohnbar und der Beschuldigte aufgrund gesundheitlicher Probleme auf eine Parterrewohnung angewiesen war, kann offenbleiben, da dies an der rechtlichen Würdigung nichts ändert (keine Notstandslage, vgl. E. III.13 nachfolgend). Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte weiterhin den Mietzins für die Wohnung im 1. Obergeschoss zahlte und die Strafund Zivilklägerin diese Zahlungen vorbehaltlos entgegengenommen hat, zumal die Zahlungen über den Sozialdienst bzw. die Beiständin (als Dauerauftrag) erfolgt sein dürften. Der angeklagte Sachverhalt ist nach dem Gesagten erstellt.