Dass ein Gericht ihm bestätigt hätte, dass er in der 5.5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss bleiben dürfe, ist eine unbelegte Behauptung, die zudem fernab der Realität liegt. Der Beschuldigte hat sich mutmasslich auf das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau und die im betreffenden Verfahren getroffene Vereinbarung vom 1. März 2022 bezogen. Dabei ging es jedoch um die Wohnung im 1. Obergeschoss, für welche ein Mietvertrag vorlag. Der entsprechende Mietvertrag wurde von der Straf- und Zivilklägerin gekündigt und die Kündigung vom Beschuldigten angefochten (vgl. pag. 25 ff.).