Dass der Beschuldigte selbst dann noch in der Wohnung verblieb, nachdem ihm sein Anwalt mitgeteilt hatte, er halte sich unrechtmässig darin auf (pag. 61, Z. 265), und die Polizei ihn bei seiner Einvernahme aufgefordert hatte, die Wohnung zu verlassen (pag. 61, Z. 276 ff.), zeigt eindrücklich, dass er sich (von Anfang an) darum foutierte, ob er sich rechtmässig in der Wohnung aufhielt bzw. ob dies im Einverständnis mit der Straf- und Zivilklägerin geschah. Dass ein Gericht ihm bestätigt hätte, dass er in der 5.5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss bleiben dürfe, ist eine unbelegte Behauptung, die zudem fernab der Realität liegt.