Ein Einverständnis der Straf- und Zivilklägerin lag zudem zu keinem Zeitpunkt vor, was auch vom Beschuldigten selbst nie behauptet wurde. Vielmehr hat die Strafund Zivilklägerin den Beschuldigten zwei Mal über dessen Beiständin zeitnah aufgefordert, die Wohnung innert fünf Tagen zu verlassen (vgl. E-Mails vom 12. und 18. Oktober 2021; pag. 21 und 22), und in der Folge Strafantrag eingereicht. Dass der Beschuldigte selbst dann noch in der Wohnung verblieb, nachdem ihm sein Anwalt mitgeteilt hatte, er halte sich unrechtmässig darin auf (pag.