291, Z. 18 ff.). Zudem fand sich im Abstellraum im 1. Obergeschoss die ursprüngliche Wohnungstür, die gewaltsam aufgebrochen worden war (Schlosszylinder durchbohrt und verbogene Verriegelung). Auch diesbezüglich machte der Beschuldigte alles andere als glaubhafte Aussagen (vgl. pag. 291, Z. 23 ff. sowie E. 8 nachfolgend). Der Beschuldigte hat sich somit gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft, womit er ohne weiteres um die Unrechtmässigkeit seines Handelns wusste. Ein Einverständnis der Straf- und Zivilklägerin lag zudem zu keinem Zeitpunkt vor, was auch vom Beschuldigten selbst nie behauptet wurde.