Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich als Präzisierung und Ergänzung hierzu. Dass der Beschuldigte wusste, dass er sich unrechtmässig in der Wohnung aufhielt, zeigt sich bereits darin, dass er widersprüchliche Aussagen dazu machte, wie er in die Wohnung gelangte. So gab dieser einmal an, den Schlüssel gehabt und die Türe aufgeschlossen zu haben (pag. 60, Z. 208 ff.), um ein anderes Mal anzugeben, die Tür sei offen gewesen und er habe keinen Schlüssel gehabt (pag. 291, Z. 18 ff.).